Wahl- und Geschäftsordnung
I. Wahlen
§1 – Wahlmodus
(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handheben (bzw. die entsprechende Stimmabgabe bei digitaler Durchführung der Mitgliederversammlung; Einzelheiten hierzu bestimmt der/die Versammlungsleiter*in). Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung für den jeweiligen Wahlgang geheime Wahl beantragen. Der Wahlvorgang muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(2) Die für den geheimen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(3) Stimmzettel, die den Willen des/der Wähler*in nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Stimmenthaltungen werden als Stimmenthaltungen protokolliert, jedoch als ungültige Stimmen gewertet.
§2 – Getrennte Wahlgänge
Das zu wählende Gremium wird entsprechend seiner satzungsmäßigen Zusammen-setzung in einzelnen Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt:
a) 1. Vorsitzende*r
b) 2. Vorsitzende*r
c) Schatzmeister*in
d) Schriftführer*in
e) Fünf weitere Mitglieder (Beisitzer*innen)
f) Zwei Revisor*innen
§3 – Wahlvorschläge und Kandidat*innenvorstellung
(1) Wahlvorschläge müssen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Kandidat*in kann nur sein, wer mindestens ein Jahr lang ordentliches Mitglied des Kunstvereins München e.V. ist. Vorschlagsrechte haben alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Alle Kandidat*innen sollen sich vor der Wahl persönlich vorstellen. Der/Die Versammlungsleiter*in hat darauf ausdrücklich hinzuweisen. Der/Die Versammlungsleiter*in hat auch darauf hinzuweisen, dass sich aus der Mitgliederversammlung jede anwesende Person als Kandidat*in bewerben und vorstellen kann; ebenso, dass jedes anwesende Mitglied andere Kandidaten*innen vorschlagen oder empfehlen kann. Die Redezeit ist jeweils auf 5 Minuten begrenzt.
(3) Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass neben der Kandidat*innenvorstellung auch eine Kandidat*innenbefragung vorgenommen wird. Dabei haben die nichtbefragten Kandidat*innen aus Gleichheitsgründen das Recht, ebenfalls auf die gestellten Fragen zu antworten; auch hier ist die Redezeit auf 5 Minuten begrenzt.
§4 – Wahl zur Besetzung mehrerer Vereinsämter (Listenwahl)
(1) In Wahlgängen, bei denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidat*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Dies bedeutet, dass auf einem Stimmzettel auch weniger als die zu wählenden Kandidat*innen angegeben werden können. Jede*r Kandidat*in darf auf dem jeweiligen Stimmzettel jedoch nur einmal genannt werden.
(2) Gewählt sind Kandidat*innen mit der höchsten Stimmzahl. Eine Stichwahl ist nur dann erforderlich, wenn auf dem letzten in der Reihenfolge der Stimmergebnisse besetzten Platz zwei Bewerber*innen stimmgleich aus der Wahl hervorgehen.
§ 5 – Nachwahlen
(1) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeit eines/einer nachgewählten Funktionsträger*in endet zum gleichen Zeitpunkt, an dem die des/der ausgeschiedenen Funktionsträger*in geendet hätte.
(2) Die Nachwahl für Funktionsträger*innen, die aus wichtigem Grund abberufen worden sind, darf nicht auf der Versammlung erfolgen, auf der die Abberufung vorgenommen wurde. Sie ist auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.
§ 6 – Nichtigkeit von Wahlen
Neuwahlen müssen angeordnet werden, wenn
a) ein Nichtmitglied gewählt worden ist,
b) jemand in eine Funktion gewählt wurde, die sie/er durch Vorstandsentscheidung gemäß §6 c) der Satzung nicht bekleiden darf,
c) nicht geheim gewählt wurde, obwohl geheime Wahl laut Geschäftsordnung vorgeschrieben ist,
d) die Wahl unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Drohung erwirkt wurde.
II. Andere Abstimmungen
(1) Es wird offen, auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Teilnehmer*innen geheim abgestimmt.
(2) Sofern nicht (z.B. Satzungsänderung) eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, ist ein Antrag angenommen, wenn er die relative Mehrheit erhält.
(3) Die für die geheime Abstimmung verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(4) Stimmzettel, die den Willen der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Stimmenthaltungen werden als Stimmenthaltungen protokolliert, jedoch als ungültige Stimmen gewertet.
(6) Einzelheiten zur Abstimmung bei digitaler Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in.
III. Durchführung der Mitgliederversammlung
§1 – Anwesenheit
An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins teilnahmeberechtigt. Andere Personen kann die Anwesenheit, vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, vom Vorstand gestattet werden.
§2 – Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist und die Versammlung die Beschlussfähigkeit auf der Basis der Anwesenden festgestellt hat.
(2) Ist die Versammlung nach Absatz 1 beschlussunfähig, so wird zur Erledigung der anstehenden Anträge innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. In der Einladung zur neuen Versammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(3) Auf der Mitgliederversammlung ist nur stimmberechtigt, wer sein/ihr Stimmrecht durch eine von der Geschäftsstelle des Kunstvereins ausgestellte Mitgliedskarte/Mitgliedschaft nachweisen kann. Die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung können bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung durch Beitragsnachzahlung erworben werden.
(4) Die Einzelheiten der Stimmenauszählung und deren Durchführung kann der/die Versammlungsleiter*in, mangels Versammlungsleiter*in der/die Vorsitzende des Vereins festlegen.
§3 – Mandatsprüfung
(1) Die Prüfung der Stimmberechtigung erfolgt durch den/die Versammlungsleiter*in oder eine*n dafür beauftragte*n Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle.
(2) In strittigen Fällen bedarf die Anerkennung oder Versagung einer Stimmberechtigung der Beschäftigung der Mitgliederversammlung. Dabei ist das Mitglied, dessen Stimmberechtigung mit einfacher Mehrheit bestritten wird, nicht stimmberechtigt.
§4 – Versammlungsleitung
(1) Der/Die Vereinsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter*in eröffnet die Mitgliederversammlung, leitet die Wahl der Versammlungsleitung und schließt die Mitgliederversammlung.
(2) Im Übrigen wird die Mitgliederversammlung von einer Versammlungsleitung geleitet. Diese führt die Redner*innenliste, erteilt das Wort und stellt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen fest.
(3) Die Mitglieder der Versammlungsleitung werden zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n. Die Wahl der Versammlungsleitung erfolgt offen. Vorschlagsberechtigt sind alle Stimmberechtigten und der Vorstand. Die Vorschläge können durch Zuruf gemacht werden.
(4) Die Versammlungsleitung ist in der Regel zugleich Wahlleitung. Sie kann zur Erledigung ihrer Aufgaben bei Wahlen Rechtssachverständige mit Zustimmung der Mitgliederversammlung heranziehen.
§5 – Verfahrensregeln
(1) Die Versammlungsleitung stellt die vorgeschlagene Tagesordnung zur Abstimmung. Änderungsanträge, die nicht satzungsgemäß fünf Tage vorher schriftlich eingereicht worden sind, können auch mündlich gestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung diesem Verfahren ausdrücklich mit einfacher Mehrheit zustimmt. Die Abstimmung über die Tagesordnung erfolgt offen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden, es sei denn, dass einem/einer anderen Redner*in bereits das Wort erteilt ist. Gegen diese Anträge darf nur ein*e Redner*in sprechen. Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redner*innenliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen Stimmberechtigten gestellt werden, die selbst zur gleichen Sache noch nicht gesprochen haben.
§6 – Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen.
(2) Anträge, die nicht bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen oder die auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, werden auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ihre Befassung beschlossen hat.
(3) Abänderungsanträge können auf der Mitgliederversammlung schriftlich, bei redaktionellen Änderungen auch mündlich, durch jede*n Stimmberechtigte*n gestellt werden.
§7 – Behandlung der Beschlüsse
(1) Die wesentlichen Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in Kurzprotokollen festzuhalten, die vom/von der Vorsitzenden, der Versammlungsleitung und von dem/der Schriftführer*in des Kunstvereins zu unterzeichnen sind.
(2) Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung, der nicht nur die Geschäftsordnung betrifft, ist in eine Beschlusssammlung aufzunehmen. In der Beschlusssammlung ist auch zu vermerken, wie der Beschluss erledigt worden ist. Jedes Mitglied des Kunstvereins hat das Recht, die Beschlusssammlung einzusehen. Mit dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes ist über die Beschlussabwicklung Bericht zu erstatten.
IV. Schlussbestimmungen
(1) Diese Wahl- und Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung des Kunstvereins München e.V. gemäß §8 Abs. 8 der Satzung. Sie tritt am 14.12.2021 in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung, die dieser Wahl- und Geschäftsordnung widersprechen, sind nur bei gleichzeitiger Änderung der entsprechenden Bestimmungen der Wahl- und Geschäftsordnung mit satzungsändernder Mehrheit möglich.