Satzung des Kunstverein München e.V.
Präambel
Der Kunstverein München e.V. bittet für seine Zusammenarbeit mit dem NS-Regime und der Reichskulturkammer um Entschuldigung und erkennt seine wesentliche Mitverantwortung an den Unrechtstaten der Reichskulturkammer und der Reichskammer der Bildenden Künste an.
Besonders bittet der Kunstverein München e.V. für die Aufnahme des Absatzes d) in § 8 der Vereinssatzung am 30. Juni 1936 um Verzeihung.
Der Kunstverein München e.V. erklärt, dass er sich den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern dauerhaft verpflichtet.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kunstverein München“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein führt die Tradition des Münchner Kunstvereins von 1823 und die der Gesellschaft der
Freunde junger Kunst fort.
(3) Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der bildenden Kunst. Er widmet sich vornehmlich den gegenwärtigen und zukunftsgerichteten Tendenzen der Kunstentwicklung.
(2) Der Verein veranstaltet Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen, Führungen und Kunstreisen. Er veröffentlicht Druckwerke (z.B. Kataloge und Begleitbücher zu Ausstellungen). Er gestaltet das örtliche und überregionale Kulturgeschehen aktiv mit.
(3) Der Verein bietet seinen Mitgliedern Kunstwerke zu Vorzugspreisen an.
(4) Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er ist keinerlei Fremdinteressen verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Empfang einer auf den Namen lautenden Mitgliedskarte nach schriftlicher Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitglieds
b) mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung. Die Kündigung ist jederzeit möglich; die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das Kalenderjahr, in dem gekündigt wird, bleibt davon unberührt.
c) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate in Verzug ist. Die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages entsteht mit dem Zugang der Jahresmitgliedskarte.
(4) Der Verein kann Fördermitglieder zulassen; die Konditionen hierfür regelt der Vorstand.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Schiedskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist im Lauf des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands
Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts und Erteilung der Entlastung b) Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Vorschläge für Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Näheres regeln Geschäftsordnung und die Wahlordnung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl durchgeführt ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird die Nachwahl bei der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Er kann zur Leitung des Vereins einen Direktor und zu dessen Unterstützung weitere Mitarbeiter einstellen und entlassen. Der Direktor und die Angestellten des Vereins können nicht dem Vorstand angehören.
(5) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand hat über seine Tätigkeit jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 10 Schiedskommission
(1) Zur Regelung von Streitigkeiten, Beschlussfassung über Wahlanfechtungen und Satzungsauslegungen, ferner zur Entscheidung über Anträge nach § 5/c wählt die Mitgliederversammlung eine Schiedskommission.
(2) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder dem Vorstand noch einem etwaigen Kuratorium angehören oder als Revisoren tätig sein. Anträge an die Schiedskommission können vom Vorstand oder von 5% der Mitglieder gestellt werden. Im übrigen gelten die Geschäftsordnung und die Wahlordnung.
(4) Das Schiedsverfahren wird in der Schiedsordnung des Vereins geregelt.
(5) Berufungen gegen Beschlüsse der Schiedskommission sind nur auf dem Rechtsweg möglich.
§ 11 Kuratorium
(1) Zur Beratung, Förderung und Unterstützung des Vereins kann der Vorstand ein Kuratorium berufen.
(2) Das Kuratorium wird für eine Dauer von zwei Jahren berufen.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt.
(4) Der Vorstand beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich zur Berichterstattung und zur Behandlung grundsätzlicher und aktueller Fragen zur Vereinsarbeit ein.
§ 12 Arbeitsgruppen
Die Mitglieder können Arbeitsgruppen bilden, die im Sinne des Vereinszwecks spezielle Aufgaben übernehmen. Sobald ihre Aufgabenstellung gebilligt ist, sind sie mit den Mitteln und Einrichtungen des Vereins zu fördern.
§ 13 Beiträge
Die Höhe des Vereinsbeitrags für persönliche Mitglieder und korporative Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Annullierung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden hat.
§ 15 Sonstiges
Die Mitglieder haben das Recht, alle Ausstellungen des Vereins kostenlos zu besuchen. Sie sind bei allen Leistungsangeboten des Vereins bevorzugt zu behandeln.
§ 16 Geltung
Die Satzung wird mit Beschlussfassung durch der Mitgliederversammlung vom 19.08.2021 und die Eintragung ins Vereinsregister wirksam.